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(Rheinland-Pfalz)
Rheinland-Pfälzische Landeserordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Tier vom 9. August 1993 (GVOBl. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2000 (GVOBl. S. 199)
§ 1 (1) Abweichend von den in § 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 22. April 1977 (BGBl. I S. 531), geändert durch Verordnung vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 243), festgesetzten Jagdzeiten darf die Jagd ausgeübt werden auf:
(2) Die Jagd auf Mauswiesel, Auer-, Birk und Rackelhähne, Grau-, Bläß-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse und Wildenten, ausgenommen Stockenten, sowie Höckerschwäne darf bis auf weiteres nicht ausgeübt werden. Bei Wildgänsen und Höckerschwänen kann die untere Jagdbehörde von Amts wegen oder auf Antrag nach Anhörung der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland im Einzelfall Ausnahmen zulassen. § 2 Waschbär, Marderhund, Rabenkrähe und Elster werden zu jagbaren Tieren erklärt. Waschbär und Marderhund genießen keine Schonzeit. Die Jagd auf Rabenkrähe und Elster darf vom 1. August bis 15. März ausgeübt werden. § 3 Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aufheben, sie kann zu wissenschaftlichen sowie Lehr- und Forschungszwecken im Einzelfall das Fangen oder Erlegen von Wild während der Schonzeit genehmigen. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Tier vom 10. Mai 1977 (GVBl. S. 146), geändert durch Verordnung vom 27. April 1992 (GVBl. S. 140), BS 795-1-2, außer Kraft. |
