Schon- und Jagdzeiten in der BRD nach Bundesländern

(Saarland)
Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) vom 27. Januar 2000 (ABl. S. 268)
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Abschnitt 11: Treibjagd auch Schalenwild

Zu § 32 Abs. 1 Nr. 1 SJG:
§ 62: Treibjagd auf Rot- und Schwarzwild
(1) Die Treibjagd auf Rotwild ist in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. Januar als Ansitzbewegungsjagd auf einer zusammenhängenden bejagbaren Fläche von mindestens 200 Hektar zulässig.
(2) Die Treibjagd auf Schwarzwild ist in der Zeit vom 16. Januar bis 30. Juni verboten.

Abschnitt 12: Jagdzeiten
Zu § 37 Abs. 1 Nr. 2 SJG:
§ 63: Jagdzeit auf Schwarzwild
Die Jagd auf Schwarzwild darf nur vom 1. Juli bis 31. Januar ausgeübt werden. Abweichend hiervon dürfen schwache, nichtführende Überläufer und Frischlinge ganzjährig bejagt werden.

Abschnitt 13: Wild- und Jagdschaden
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