Schon- und Jagdzeiten in der BRD nach Bundesländern


Schon- und Jagdzeiten in: Sachsen

Legende:
SCHONZEIT      Jagd erlaubt JAGDZEIT

Wildart Unterart Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sep 0kt Nov Dez !!!!
RotwildKälber 
Schmaltiere 
Alttiere 
Schmalspießer 
Hirsche(*3)
Dam-Kälber 
SikawildSchmaltiere 
Alttiere 
Schmalspießer 
Hirsche(*3a)
RehwildKitze 
Böcke 
Schmalrehe 
Ricken 
MuffelwildLämmer 
Schmalschafe 
Altschafe 
Widder 
Gamswildalles 
SchwarzwildFrischlinge 
Überläufer 
Bachen(*1)
Keiler 
Feldhasenalles 
MarderSteinmarder 
Baummarder 
Dachsealles 
Iltissealles 
Hermelinealles 
Mauswieselalles 
Rebhühneralles 
FasanenHähne 
Hennen 
TaubenRingeltaube 
Türkentaube 
SchwäneHöckerschwäne 
GänseGraugänse 
Bläßgänse 
Saatgänse 
Ringelgänse 
Kanadagänse 
WildentenStockenten 
alle übrigen(*4)
Waldschnepfenalles 
Bläßhühneralles 
MöwenLachmöwen 
Sturmmöwen 
Silbermöwen 
Mantelmöwen 
Heringsmöwen 
TrutwildHähne 
Hennen 
WildkaninchenKaninchen(*2)
Jungkaninchen 
FüchseFüchse(*2)
Jungfüchse 
WaschbärenWaschbären(*2)
Jungwaschbären 
MarderhundeMarderhunde(*2)
Jungmarderhund 
MinkeMinke(*2)
Jungminke 
NutriaNutria(*2)
Jungnutria 
RabenvögelRabenkrähen 
Elstern 
Eichelhäher 
Auerwildalles 
Rackelwildalles 
Birkwildalles 
Graureiheralles 
Kormoranalles 
alles 
Seehundealles 

(*1) ausgenommen führende Bachen; hier gilt eine Jagdzeit vom 16. 08. - 31. 01.
(*2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des §22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
Setz- und Brutzeiten im Sinne des § 22 Abs. 4 BJagdG sind in Sachsen nicht definiert. Die Kommentierung zum Bundesjagdgesetz nennt 01. 03. - 15. 06. als Setzzeit und 01. 04. - 15. 07. als Brutzeit.
(*3) zu schonen sind: Rothirsche mit beidseitiger Krone außerhalb der für sie festgesetztenm Schalenwildgebiete.
(*3a) zu schonen sind: Damhirsche mit beidseitiger Schaufel außerhalb der für sie festgesetztenm Schalenwildgebiete.
(*4) Dies gilt ausschliesslich für Stock-, Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Saat- und Trauerenten. Alle anderen Enten unterliegen der Schonzeit.

Von dem Verbot gem. § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG können die unteren Jagdbehörden bei Füchsen Ausnahmen zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BJagdG vorliegen.
Außerhalb der festgesetzten Schalenwildgebiete darf in Sachsen die Jagd nicht ausgeübt werden auf Rothirsche mit beidseitiger Krone, Damhirsche mit beidseitiger Schaufel sowie Muffelwidder mit einer Schneckenlänge über 40 cm.
Empfehlung des LJV-SN: Jagdruhe für Baummarder


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