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(Sachsen)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Jagd und Schonzeiten vom 28. August 1992 (GVOBl. S. 419), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1999 (GVOBl. S. 292)
Aufgrund von § 34 Abs. 1 bis 4 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung verordnet: § 1 Weitere dem Jagdrecht unterliegende Tierarten (1) Ergänzend zu § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht: Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber (Nutria), Mink, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz darf die Jagd auf das in Absatz 1 genannte Haarwild das ganze Jahr ausgeübt werden. Die Jagd auf Nebelkrähe, Rabenkrähe und Elster darf vom 1. August bis 15. März ausgeübt werden. § 2 Jagd- und Schonzeiten (1) Abweichend von der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) darf die Jagd ausgeübt werden auf:
(2) Abweichend von der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Jagdzeiten darf im Freistaat Sachsen die Jagd nicht ausgeübt werden auf: 1. Gamswild, Mauswiesel, Auer-, Birk und Rackelwild, 2. Rothirsche mit beidseitiger Krone, Damhirsche mit beidseitiger Schaufel sowie Muffelwidder mit einer Schneckenlänge von über 40 cm außerhalb der für sie festgesetzten Schalenwildgebiete In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann in Verwaltungsjagdbezirken die höhere Jagdbehörde und im übrigen die untere Jagdbehörde den Abschuß befristet freigeben, wenn dies örtlich zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens erforderlich ist. § 3 Bejagung in der Setzzeit Von dem Verbot gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz können die unteren Jagdbehörden bei Füchsen Ausnahmen zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz vorliegen. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die dritte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz (Jagdbare Tiere sowie Jagd- und Schonzeiten) des Ministeriums für Land-, Forst- und Naturgüterwirtschaft vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 3 S. 19) außer Kraft. |
