Schon- und Jagdzeiten in der BRD nach Bundesländern


Schon- und Jagdzeiten in: Schleswig-Holstein

Legende:
SCHONZEIT      Jagd erlaubt JAGDZEIT

Wildart Unterart Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sep 0kt Nov Dez !!!!
RotwildKälber 
Schmaltiere 
Alttiere 
Schmalspießer 
Hirsche 
Dam-Kälber 
SikawildSchmaltiere 
Alttiere 
Schmalspießer 
Hirsche 
RehwildKitze 
Böcke 
Schmalrehe 
Ricken 
MuffelwildLämmer 
Schmalschafe 
Altschafe 
Widder 
Gamswildalles 
SchwarzwildFrischlinge 
Überläufer 
Bachen 
Keiler 
Feldhasenalles 
MarderSteinmarder(*1)
Baummarder(*1)
Dachsealles 
Iltissealles 
Hermelinealles 
Mauswieselalles 
Rebhühneralles(*2)
FasanenHähne 
Hennen 
TaubenRingeltaube(*3)
Türkentaube 
SchwäneHöckerschwäne(*4,7)
GänseGraugänse(*5,7)
Bläßgänse(*7)
Saatgänse 
Ringelgänse 
Kanadagänse(*5,7)
WildentenStockenten 
alle übrigen(*6,8)
Waldschnepfenalles 
Bläßhühneralles 
MöwenLachmöwen 
Sturmmöwen 
Silbermöwen 
Mantelmöwen 
Heringsmöwen 
TrutwildHähne 
Hennen 
WildkaninchenKaninchen(*9)
Jungkaninchen 
FüchseFüchse(*9)
Jungfüchse 
WaschbärenWaschbären 
Jungwaschbären 
MarderhundeMarderhunde 
Jungmarderhund 
MinkeMinke 
Jungminke 
NutriaNutria 
Jungnutria 
RabenvögelRabenkrähen 
Elstern 
Eichelhäher 
Auerwildalles 
Rackelwildalles 
Birkwildalles 
Graureiheralles 
Kormoranalles 
alles 
Seehundealles 

(*1) nur außerhalb befriedeter Bezirke; innerhalb befriedeter Bezirke vom: 16. 10. - 28. 02.
(*2) bis zum 31. 03. 2006 nur in Revieren, in denen gesicherte Bestände durch Zählung nachgewiesen werden.
(*3) Ringeltauben vom 20. 09. - 31. 03. mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 20. 09. - 31. 10. sowie vom 21. 02. -31. 03. nur zur Schadensabwehr ausgeübt werden darf, wenn sie in Trupps auf gefährdeten Ackerkulturen und Baumschulflächen einfallen.
(*4) nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen mit Kugelschuss.
(*5) nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen, in der Zeit vom 10. 08. - 31. 10.
(*6) nur Pfeif-, Krick- und Reiherenten (alle anderen Enten haben Schonzeit).
(*7) Die Jagd auf Höckerschwäne und Wildgänse darf ausschließlich in der Zeit von Sonnenaufgang bis drei Stunden vor Sonnenuntergang ausgeübt werden. Für Kanadagänse gilt dies in den Monaten November und Dezember
(*8) Die Jagd auf Wildenten darf ausschließlich in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang ausgeübt werden.
(*9) Im Bereich der Deichkörper zur Deichsicherheit auch in der Schonzeit.


In den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen darf vom 01. Oktober bis 30. November die Jagd auf Nonnengänse nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden.

In den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen und auf Fehmarn darf die Jagd auf Pfeifenten zur Abwehr erheblicher landwirtschaftlicher Schäden auf gefährdeten Ackerkulturen auch zur Nachtzeit ausgeübt werden.

Im Bereich der Deichkörper nach §64 und §65 des Landeswassergesetzes darf die Jagd auf Füchse und Wildkaninchen zur Gewährleistung der Deichsicherheit auch in der Schonzeit ausgeübt werden.

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