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Schon- und Jagdzeiten in: Schleswig-Holstein Legende:
(*2) bis zum 31. 03. 2006 nur in Revieren, in denen gesicherte Bestände durch Zählung nachgewiesen werden. (*3) Ringeltauben vom 20. 09. - 31. 03. mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 20. 09. - 31. 10. sowie vom 21. 02. -31. 03. nur zur Schadensabwehr ausgeübt werden darf, wenn sie in Trupps auf gefährdeten Ackerkulturen und Baumschulflächen einfallen. (*4) nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen mit Kugelschuss. (*5) nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen, in der Zeit vom 10. 08. - 31. 10. (*6) nur Pfeif-, Krick- und Reiherenten (alle anderen Enten haben Schonzeit). (*7) Die Jagd auf Höckerschwäne und Wildgänse darf ausschließlich in der Zeit von Sonnenaufgang bis drei Stunden vor Sonnenuntergang ausgeübt werden. Für Kanadagänse gilt dies in den Monaten November und Dezember (*8) Die Jagd auf Wildenten darf ausschließlich in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang ausgeübt werden. (*9) Im Bereich der Deichkörper zur Deichsicherheit auch in der Schonzeit. In den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen darf vom 01. Oktober bis 30. November die Jagd auf Nonnengänse nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden. In den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen und auf Fehmarn darf die Jagd auf Pfeifenten zur Abwehr erheblicher landwirtschaftlicher Schäden auf gefährdeten Ackerkulturen auch zur Nachtzeit ausgeübt werden. Im Bereich der Deichkörper nach §64 und §65 des Landeswassergesetzes darf die Jagd auf Füchse und Wildkaninchen zur Gewährleistung der Deichsicherheit auch in der Schonzeit ausgeübt werden. |
