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(Schleswig-Holstein)
Schleswig-Holsteinische Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 1. Juli 2002 (GVOBl.2002 S. 171)
Aufgrund es §2 Abs. 2, §19 Abs. 2 und des §22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 4 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) jeweils in Verbindung mit §38 des Kandesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300) und Artikel 9 der Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten: § 1 Jagdbare Tierarten Über die im §2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Tierarten hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht:
§ 2 Aufhebung von Jagdzeiten Für folgende Wildarten werden die in der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), festgesetzten Jagdzeiten aufgehoben:
§ 3 Jagdzeiten (1) Die Jagd darf vom 16. Juli bis 28. Februar auf folgende Wildarten ausgeübt werden:
(2) Abweichend von den durch die Verordnung über die Jagdzeiten festgesetzten Jagdzeiten darf die Jagd ausgeübt werden auf:
(3) In den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen darf vom 1. Oktober bis 15. Dezember die Jagd auf Nonnengänse nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden. (4) In den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen und auf Fehmarn darf die Jagd auf Pfeifenten zur Abwehr erheblicher landwirtschaftlicher Schäden auf gefährdeten Ackerkulturen auch zur Nachtzeit ausgeübt werden. (5) Die Jagd auf Höckerschwäne und Wildgänse darf ausschliesslich in der Zeit von Sonnenaufgang bis drei Stunden vor Sonnenuntergang ausgeübt werden. (6) Die Jagd auf Wildenten darf ausschliesslich in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis drei Stunden nach Sonnenuntergang ausgeübt werden. (7) Im Bereich der Deichkörpernach §64 und §65 des Landeswassergesetzes darf die Jagd auf Füchse und Wildkaninchen zur Gewährleistung der Deichsicherheit auch in der Schonzeit ausgeübt werden. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnungen über die Änderung von Jagdzeiten vom 3. April 1978 (GVOBl. Schl.-H- S. 113) und die Landesverordnung über die Erklärung des Waschbären und des Marderhundes zu jagdbaren Tieren vom 25. Oktober 1973 (GVOBl. Schl.-H- S. 380) außer Kraft. |
