
|
(Berlin)
Berliner Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 20. Oktober 1995 (GVOBl. S. 759)
Auf Grund des § 26 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes Berlin vom 3. Mai 1995 (GVBl. S. 282) wird verordnet: § 1 Jagdbare Tierarten Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes genannten Tierarten hinaus unterliegen folgende weitere Tierarten dem Jagdrecht:
§ 2 Jagdzeiten (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd ganzjährig auf folgende Wildarten ausgeübt werden:
(2) Abweichend von den durch die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) festgesetzten Jagdzeiten und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd ausgeübt werden auf:
§ 3 Aufhebung der Jagdzeiten Für folgende Wildarten werden die in der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) festgesetzten Jagdzeiten aufgehoben; sie haben somit ganzjährige Schonzeit:
§ 4 Befristetes Jagdverbot Unabhängig von den geltenden Jagdzeiten ist es verboten, in Jagdbezirken oder Teilen von Jagdbezirken die Jagd auf ausgesetztes Wild in dem Jagdjahr auszuüben, in dem das Wild in diesen Jagdbezirken ausgesetzt wurde. Als Aussetzen gilt nicht, wenn Wildtiere oder Gelege der Natur entnommen werden müssen, um sie aufzuziehen, gesundzupflegen oder auszubrüten und sie anschließend wieder in die freie Wildbahn zu entlassen. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
