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(Brandenburg)
Zweite Brandenburgische Verordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 14. August 1997 (GVOBl. II S. 739)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Landesjagdgesetzes vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landtages und im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung: § 1 Jagdbare Tierarten Über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1017) hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht:
§ 2 Jagdzeiten (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd ganzjährig auf folgende Wildarten ausgeübt werden:
(2) Abweichend von den durch die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) festgesetzten Jagdzeiten darf die Jagd ausgeübt werden auf:
§ 3 Aufhebung von Jagdzeiten Für folgende Wildarten werden die in der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. April 1977 festgesetzten Jagdzeiten aufgehoben; sie haben damit ganzjährige Schonzeit:
§ 4 Befristetes Jagdverbot Unabhängig von den geltenden Jagdzeiten ist es verboten, in Jagdbezirken oder Teilen von Jagdbezirken die Jagd auf Fasane, Rebhühner und Wildenten im gleichen Jagdjahr auszuüben, in dem diese in diesen Jagdbezirken ausgesetzt wurden. Als Aussetzen gilt nicht, wenn Wildtiere oder Gelege der Natur entnommen werden müssen, um sie aufzuziehen, gesundzupflegen oder auszubrüten und sie anschließend wieder in die freie Wildbahn zu entlassen. § 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 27. März 1992 (GVBl. II S. 114) außer Kraft. |
