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(Hessen)
Hessische Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Änderung der Jagdzeiten vom 3. März 1999 (GVOBl. I S. 209), geändert durch Verordnung zur Änderung der zur Ausführung des Hessischen Jagdgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom 13. April 2000 (GVOBl. I, S. 271)
Auf Grund des § 43 Nr. 12 und 13 des Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird nach Anhörung der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände verordnet: § 1 (1) Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria (Sumpfbiber), Rabenkrähe und Elster. (2) Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria genießen keine Schonzeit. Rabenkrähen und Elstern dürfen in der Zeit vom 1. September bis 31. März bejagt werden. (3) Der Verkauf von erlegten Rabenkrähen und Elstern oder von Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte des Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt. § 2 (1) Abweichend von § 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) darf die Jagd ausgeübt werden auf:
(2) Die Jagdzeit für Waldschnepfen, für Auer-, Birk- und Rackelhähne, für Fasanenhennen, Höckerschwäne, Wildtruthähne und Wildtruthennen sowie für Wildgänse außer Grau- und Kanadagänsen und Wildenten außer Stockenten wird aufgehoben. § 3 Die Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Änderung der Jagdzeiten vom 4. März 1988 (GVBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 1991 (GVBl. I S. 358), und die Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Änderung der Jagdzeiten vom 31. Juli 1998 (GVBl. I S. 300) werden aufgehoben. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |
