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Schon- und Jagdzeiten in: Mecklenburg-Vorpommern Legende:
(*1) kein Abschuß der zur Aufzucht nötigen Elterntiere in der Brut- und Setzzeit (1.5. - 15.6.) (*2) kein Abschuß der säugenden Fähe, jedoch Abschuß auch der zur Aufzucht nötigen Elterntiere in der Brut- und Setzzeit (1.5. - 15.6.) in behördlich für Füchse ausgewiesenen Tollwutgebieten. (*3) im Umkreis von 300 Metern von der Mittelwasserlinie bei Küstengewässern und im Umkreis von 100 Metern bei Fischereigewässern, nicht jedoch in befriedeten Bezirken, Nationalparks, Naturschutzgebieten und innerhalb von 500 Metern um bestehende Brutkolonien. (*4) unter Beachtung der Elterntierregelung gem, §22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG. Weitere Einschränkungen gelten wie folgt: Es ist verboten, die Jagd auszuüben: auf aufgezogenes und danach im Jagdbezirk ausgesetztes Wild bis zu einem Jahr nach dem Aussetzen, auf Feldhasen mittels Such-, Drück- und Treibjagd, mit Ausnahme der Suchjagd zur Ausbildung oder Prüfung von Jagdgebrauchshunden, auf jagdbare Wildgänse auf den in der Anlage genannten Gewässern und im 500-Meter-Abstand von deren Ufern im Zeitraum gerechnet von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang. |
