Schon- und Jagdzeiten in der BRD nach Bundesländern


Schon- und Jagdzeiten in: Mecklenburg-Vorpommern

Legende:
SCHONZEIT      Jagd erlaubt JAGDZEIT

Wildart Unterart Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sep 0kt Nov Dez !!!!
RotwildKälber 
Schmaltiere 
Alttiere 
Schmalspießer 
Hirsche 
Dam-Kälber 
SikawildSchmaltiere 
Alttiere 
Schmalspießer 
Hirsche 
RehwildKitze 
Böcke 
Schmalrehe 
Ricken 
MuffelwildLämmer 
Schmalschafe 
Altschafe 
Widder 
Gamswildalles 
SchwarzwildFrischlinge 
Überläufer 
Bachen(*4)
Keiler(*4)
Feldhasenalles 
MarderSteinmarder 
Baummarder 
Dachsealles 
Iltissealles 
Hermelinealles 
Mauswieselalles 
Rebhühneralles 
FasanenHähne 
Hennen 
TaubenRingeltaube 
Türkentaube 
SchwäneHöckerschwäne 
GänseGraugänse 
Bläßgänse 
Saatgänse 
Ringelgänse 
Kanadagänse 
WildentenStockenten 
alle übrigen(*0)
Waldschnepfenalles 
Bläßhühneralles 
MöwenLachmöwen 
Sturmmöwen 
Silbermöwen 
Mantelmöwen 
Heringsmöwen 
TrutwildHähne 
Hennen 
WildkaninchenKaninchen(*1)
Jungkaninchen 
FüchseFüchse(*2)
Jungfüchse 
WaschbärenWaschbären 
Jungwaschbären 
MarderhundeMarderhunde 
Jungmarderhund 
MinkeMinke 
Jungminke 
NutriaNutria 
Jungnutria 
RabenvögelRabenkrähen 
Elstern 
Eichelhäher 
Auerwildalles 
Rackelwildalles 
Birkwildalles 
Graureiheralles 
Kormoranalles(*3)
alles(*3)
Seehundealles 

(*0) ausgenommen:Pfeif-, Krick- und Tafelente; hier gilt: vom 1.10 - 15.01
(*1) kein Abschuß der zur Aufzucht nötigen Elterntiere in der Brut- und Setzzeit (1.5. - 15.6.)
(*2) kein Abschuß der säugenden Fähe, jedoch Abschuß auch der zur Aufzucht nötigen Elterntiere in der Brut- und Setzzeit (1.5. - 15.6.) in behördlich für Füchse ausgewiesenen Tollwutgebieten.
(*3) im Umkreis von 300 Metern von der Mittelwasserlinie bei Küstengewässern und im Umkreis von 100 Metern bei Fischereigewässern, nicht jedoch in befriedeten Bezirken, Nationalparks, Naturschutzgebieten und innerhalb von 500 Metern um bestehende Brutkolonien.
(*4) unter Beachtung der Elterntierregelung gem, §22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG.

Weitere Einschränkungen gelten wie folgt:
Es ist verboten, die Jagd auszuüben: auf aufgezogenes und danach im Jagdbezirk ausgesetztes Wild bis zu einem Jahr nach dem Aussetzen,
auf Feldhasen mittels Such-, Drück- und Treibjagd, mit Ausnahme der Suchjagd zur Ausbildung oder Prüfung von Jagdgebrauchshunden,
auf jagdbare Wildgänse auf den in der Anlage genannten Gewässern und im 500-Meter-Abstand von deren Ufern im Zeitraum gerechnet von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang.


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