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(Mecklenburg-Vorpommern)
Mecklenburg-Vorpommernsche Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten und der sachlichen Verbote sowie zur Bestimmung von Ausnahmen zu den Setz- und Brutzeiten vom 3. September 1997 (GVOBl 1997, S. 494)
Aufgrund des § 22 Abs. 3 und des § 42 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 8 des Landesjagdgesetzes vom 10.Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz: Abschnitt 1 Ausnahmen von der Jagdzeitenverordnung des Bundes § 1 Abkürzung von Jagdzeiten Für folgende Wildarten gelten im Gebiet des Landes aus Gründen des Wildtierartenschutzes bzw. der Setz- und Brutzeiten abgekürzte Jagdzeiten:
§ 2 Aufhebung von Jagdzeiten (1) Aus Gründen des Wild- und Artenschutzes werden die Jagdzeiten im Gebiet des Landes aufgehoben für:
(2) Unberührt von der Aufhebung der Jagdzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 bleibt die Jagdausübung auf den Feldhasen im Rahmen der Jagdhundeausbildung und -prüfung. Abschnitt 2 Sonstige Jagdzeiten, Setz- und Brutzeiten, sachliche Verbote § 3 Einführung von Jagdzeiten (1) Aus Gründen des Wild- und Artenschutzes darf die Jagd das ganze Jahr ausgeübt werden auf:
(2) Beim Auftreten des Wolfes kann die Bejagung durch die Oberste Jagdbehörde nach Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde angeordnet werden, sofern dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl notwendig ist. § 4 Ausnahmen (1) Aus Gründen der Landeskultur gilt § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779) nicht: 1. in behördlich für Schwarzwild ausgewiesenen Schweinepestgebieten, 2. in behördlich für Füchse ausgewiesenen Tollwutgebieten, 3. für in § 3 Abs. 1 genanntes Wild. (2) Beim Schwarzwild sind führende Bachen ganzjährig mit der Jagd zu verschonen, solange auf der Decke der Frischlinge noch die Streifenfärbung zu erkennen ist. (3) Bei den Füchsen ist die säugende Fähe nicht zu bejagen. (4) Elterntiere von unselbständigen Jungtieren der in § 3 Abs. 1 genannten Wildarten dürfen nicht erlegt werden. § 5 Bejagungsverbote Es ist verboten 1. die Jagd auszuüben auf: a) aufgezogenes und danach ausgesetztes Wild im Jagdjahr und Jagdbezirk des Aussetzens, b) eingefangenes Wild; 2. Wildgänse (Grau-, Bläß-, Saat- und Kanadagänse) in der Zeit von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang zu bejagen. Abschnitt 3 Bußgeld- und Schlußvorschriften § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 15 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 4 Abs. 2 gestreifte Frischlinge führende Bachen in für diese behördlich ausgewiesenen Schweinepestgebieten bejagt; 2. entgegen § 4 Abs. 3 säugende Fähen in behördlich ausgewiesenen Tollwutgebieten bejagt; 3. entgegen § 4 Abs. 4 Elterntiere von unselbständigen Jungtieren der in § 3 Abs. 1 genannten Wildarten erlegt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen dem Verbot des § 5 Nr. 1 a) die Jagd auf aufgezogenes und danach ausgesetztes sowie b) eingefangenes Wild ausübt; 2. entgegen § 5 Nr. 2 Wildgänse in der Zeit von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang bejagt. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Änderung von Jagdzeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. März 1993 (GVOBl. M-V S. 255) außer Kraft. (3) Unberührt von den Vorschriften dieser Verordnung bleibt die Schweinepestbekämpfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 83). |
