Schon- und Jagdzeiten in der BRD nach Bundesländern


Schon- und Jagdzeiten in: Niedersachsen

Legende:
SCHONZEIT      Jagd erlaubt JAGDZEIT

Wildart Unterart Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sep 0kt Nov Dez !!!!
RotwildKälber 
Schmaltiere 
Alttiere 
Schmalspießer 
Hirsche 
Dam-Kälber 
SikawildSchmaltiere 
Alttiere 
Schmalspießer 
Hirsche 
RehwildKitze 
Böcke 
Schmalrehe 
Ricken 
MuffelwildLämmer 
Schmalschafe 
Altschafe 
Widder 
Gamswildalles 
SchwarzwildFrischlinge(*2)
Überläufer(*2)
Bachen(*2)
Keiler 
Feldhasenalles 
MarderSteinmarder 
Baummarder 
Dachsealles 
Iltissealles 
Hermelinealles 
Mauswieselalles 
Rebhühneralles 
FasanenHähne 
Hennen 
TaubenRingeltaube(*3)
Türkentaube 
SchwäneHöckerschwäne(*4)
GänseGraugänse(*5)
Bläßgänse(*7)
Saatgänse(*7)
Ringelgänse 
Kanadagänse(*6)
WildentenStockenten 
alle übrigen(*1)
Waldschnepfenalles 
Bläßhühneralles 
MöwenLachmöwen 
Sturmmöwen 
Silbermöwen 
Mantelmöwen 
Heringsmöwen 
TrutwildHähne 
Hennen 
WildkaninchenKaninchen 
Jungkaninchen 
FüchseFüchse 
Jungfüchse 
WaschbärenWaschbären 
Jungwaschbären 
MarderhundeMarderhunde 
Jungmarderhund 
MinkeMinke 
Jungminke 
NutriaNutria 
Jungnutria 
RabenvögelRabenkrähen 
Elstern 
Eichelhäher 
Auerwildalles 
Rackelwildalles 
Birkwildalles 
Graureiheralles 
Kormoranalles 
alles 
Seehundealles 

(*1) gilt ausschließlich für Krick- und Pfeifenten, alle übrigen genießen Schonzeit
(*2) mit Ausnahmen führender Stücke
(*3) Alttauben
20. August bis 31. März mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 20. August bis 31. Oktober und vom 21. Februar bis 31. März nur zur Schadensabwehr und nur auf Alttauben ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Acker-, Grünland- oder Baumschulkulturen einfallen.
Jungtauben
ganzjährig mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 21. Februar bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr und nur auf Jungtauben ausgeünt werden darf, die auf Acker-, Grünland- oder Baumschulkulturen einfallen.
(*4) 1. November - 20. Februar mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 1. Dezember - 20. Februar nur zur Schadensabwehr und nur auf Höckerschwäne ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Acker- und Grünlandkulturen einfallen.
(*5) 1. August - 15. Januar mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 1. September bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr und nur auf Graugänse ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Acker- und Grünlandkulturen einfallen.
(*6) 1. September - 15. Januar mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 1. September bis 31. Oktober nur auf Kanadagänse ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Acker- oder Grünlandkulturen einfallen.
(*7) 1. November - 15. Januar
Nicht bejagt werden dürfen Bläss- und Saatgänse in den Vogelschutzgebieten Unterelbe, Niedersächsisches Wattenmeer, Westernarsch, Krummhörn, Ostfriesische Meere, Emsmarsch von Leer bis Emden, Rheiderland und Niedersächsische Mittelelbe.



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